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Verhinderungspflege

Die Verhinderungspflege ist der Ersatz für eine private Pflegeperson, die an der häuslichen Pflege des Pflegebedürftigen gehindert wird. Sie ist in den gesetzlichen Grundlagen zur deutschen Pflegeversicherung geregelt.

Grundsätzliches zur Pflegeversicherung

In Deutschland und den meisten entwickelten Ländern gehört die Absicherung gegen die finanziellen Belastungen des Pflegefalls zu den Pflichtversicherungen. In Deutschland wurde die Soziale Pflegeversicherung 1995 als Bestandteil der Sozialversicherung eingeführt. Die gesetzlichen Regelungen finden sich im SGB XI, für Privatversicherte gelten adäquate Regelungen. Damit ist jede in Deutschland gesetzlich oder privat krankenversicherte Person auch in der Pflegeversicherung versicherungspflichtig. Die Pflegepflichtversicherung stellt die „fünfte Säule“ des deutschen Sozialversicherungssystems dar. Die Absicherung erfolgt bei der gesetzlichen oder privaten Krankenkasse, welche auch die Krankenversicherung des Versicherungsnehmers trägt. Diese Kasse ist verpflichtet, jedem Versicherten die Pflegeversicherung anzubieten. Leistungen der Pflegeversicherung gewährt die jeweilige Kasse nach der durch medizinische Gutachter festgestellten Pflegestufe. Daraufhin übernimmt die Kasse die Kosten der Pflege bis zu einem festgesetzten Höchstbetrag.

Verhinderungspflege als Ersatzpflege

Im häuslichen Umfeld pflegen vielfach Angehörige die Pflegeperson, die aber zeitweilig verhindert sein können. Für diesen Fall übernimmt die Pflegeversicherung diejenigen nachgewiesenen Kosten, die durch die Ersatzpflege entstehen. Die Ersatzpflege - im offiziellen Sprachgebrauch Verhinderungspflege genannt - kann unter anderem durch einen Pflegedienst, aber auch durch andere geeignete Personen übernommen werden. Die Versicherung trägt die Kosten der Verhinderungspflege für maximal sechs Wochen pro Kalenderjahr. Der Höchstbetrag liegt seit 2015 bei 1.612 Euro. Seit dem 01.01.2015 können zusätzlich bis zu 806 Euro (= 50 %) des jährlichen Kurzzeitpflegebetrages für eine häusliche Verhinderungspflege anstelle der stationären Kurzzeitpflege ausgegeben werden.

Voraussetzungen für die Verhinderungspflege

Die gewöhnlich tätige Pflegeperson muss den Pflegebedürftigen mindestens sechs Monate daheim gepflegt haben, bevor erstmalig Leistungen für die Verhinderungspflege gewährt werden (§ 39 SGB XI). Wenn eine Ersatzkraft die Verhinderungspflege übernimmt, kommen folgende Möglichkeiten infrage:

  • professioneller Pflegedienst
  • legal vermittelte Betreuungskraft von EU-Dienstleistern
  • Angehöriger

Falls es sich bei der Ersatzkraft um einen Angehörigen handelt, der mit dem Pflegling verwandt bis zum zweiten Grad oder verschwägert ist oder im gleichen Haushalt lebt, reduziert sich die Leistung auf das Pflegegeld der jeweiligen Pflegestufe. Das gilt wiederum nicht, wenn dieser Angehörige erwerbsmäßig die Ersatzpflege ausübt. Eine erwerbsmäßige Pflege setzt voraus, dass der Pfleger in den letzten 12 Monaten schon einen anderen Pflegebedürftigen mindesten acht Tage lang gepflegt hat. Alternativ findet die Ersatzpflege mindestens 29 Tage am Stück statt.

Nachweis der Aufwendungen

Höhere als die gesetzlich zu erstattenden Aufwendungen für die Verhinderungspflege sind nachzuweisen. Es kann sich dabei um die folgenden Aufwendungen handeln:

  • Verdienstausfall inkl. unbezahlter Urlaub (Bescheinigung des Arbeitgebers muss vorliegen)
  • Fahrtkosten
  • Reinigung der Pflegekleidung
  • Kosten für die Unterbringung des eigenen Kindes

Kosten für eine eigene Haushaltshilfe sind nicht erstattungsfähig.

Pflegegeldbezug während der Verhinderungspflege

Werden die Gelder für die Verhinderungspflege in Anspruch genommen, so wird für diesen Zeitraum das ansonsten bewilligte Pflegegeld

  • zu 100 % für den ersten / letzten Tag des Verhinderungspflegezeitraums und
  • zu 50 % für die dazwischenliegenden Tage

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