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Behandlungspflege nach SGB V

Die Behandlungspflege und ihre Definition nach dem Sozialgesetzbuch Fünf

Im Rahmen der Behandlungspflege nach dem Sozialgesetzbuch Fünf (abgekürzt: SBG V) werden vorwiegend medizinische Leistungen, die entweder von examinierten Pflegekräften bei pflegebedürftigen Personen daheim oder auch in stationären Einrichtungen tätig sind, definiert.

Was bedeutet medizinische Behandlungspflege?

Als medizinische Behandlungspflege wird jener Begriff verstanden, der alle Tätigkeiten umfasst, welche auf Grund ärztlicher Verordnungen durchgeführt werden müssen. Dabei sind es vorwiegend Tätigkeiten von Pflegekräften aus der Alten- sowie Gesundheitspflege. Die klassischen Tätigkeiten umfassen Verbandswechsel, Wundversorgung oder auch die Gabe von Medikamenten sowie Dekubitusbehandlungen oder das Messen von Blutdruck sowie Blutzucker. Wann und ob eine Behandlungspflege notwendig ist, wird vom Mediziner festgestellt. Befindet sich die Person im Krankenhaus, wird sie rund um die Uhr medizinisch versorgt und überwacht. Doch auch in Pflegeheimen oder daheim gibt es immer wieder die Notwendigkeit medizinischer Versorgung. Der Arzt kann daher sehr wohl eine Behandlungspflege verordnen. Befindet sich der Patient in seiner eigenen Wohnung, ist eine examinierte Pflegekraft für ihn zuständig.

Die medizinische Behandlungspflege erfolgt im Regelfall auf Grund ärztlicher Verordnung

Dieser Fall tritt dann ein, wenn der Patient - nach einer schweren Operation - aus dem Spital in die häusliche Pflege entlassen wird und weiterhin sein Bett hüten muss. In diesen Fällen steht vor allem die Wundversorgung an erster Stelle.Mitunter kann der Mediziner aber auch eine Behandlungspflege anordnen, wenn sich dadurch der Krankenhausaufenthalt verkürzen oder gar vermeiden lassen kann. Hier spricht man von der sogenannten Krankenhausvermeidungspflege.In vielen Fällen kann eine Therapie überhaupt nur umgesetzt werden, wenn gleichzeitig gewährleistet wird, dass der behandelnde Patient daheim dieselbe medizinische Versorgung erhält wie im Krankenhaus. Das bedeutet, dass auch in den eigenen vier Wänden Infusionen gelegt oder auch gewechselt werden können. In jenen Fällen spricht man von einer Sicherungspflege, die ebenfalls der Mediziner verordnet.

Die Dauer der medizinischen Behandlungspflege

Die Krankenkasse übernimmt allfällige Kosten der Behandlungspflege. Jedoch muss die Krankenkasse dabei - als sogenannter Kostenträger - alle notwendigen Maßnahmen kennen und dann genehmigen. Der Mitarbeiter prüft daher, ob die Maßnahmen, die verordnet wurden, auch tatsächlich den Sinn und Zweck erfüllen, die Krankheit tatsächlich zu heilen, Verschlimmerungen zu vermeiden oder gar die Symptome bzw. Beschwerden zu lindern. Jedoch ist die Verordnung einer derartigen Behandlungspflege begrenzt.

Eine Erstverordnung ist nur 14 Tage gültig; die Folgeverordnung hängt in weiterer Folge vom Gesundheitszustand des behandelnden Patienten ab. Der Arzt muss bei Folgeverordnungen daher auch dementsprechend begründen.

Handelt es sich um eine Krankenhausverhinderungspflege, beträgt die Geltungsdauer vier Wochen. Ist der Mediziner der Ansicht, dass die Pflegedauer den Zeitraum von vier Wochen aber überschreiten kann, muss der "Medizinische Dienst der Krankenkassen" (kurz: MDK) eingeschalten werden. Mitunter erhält der behandelnde Patient auch in weiterer Folge eine Pflegestufte.

Welche Kosten können entstehen?

Es gibt gesetzlich geregelte Kosten, die der Pflegebedürftige im Rahmen der Leistungen selbst bezahlen muss. Versicherte, die bereits das 18. Lebensjahr überschritten haben, zahlen für maximal 28 Tage im Kalenderjahr einen Kostenbeitrag von 10 Prozent; pro Verordnung werden höchstens 10 Euro verrechnet. Ausnahmen gibt es dann, wenn die Behandlungspflege bei einer Schwangeren erfolgt oder nach der Entbindung verordnet wird. In diesen Fällen entfällt die Zuzahlungspflicht. Ebenfalls entfällt die Zahlungspflicht, wenn die Patienten Grundsicherung empfangen oder chronisch krank sind.

Zwischen Verordnung und Einreichung

Der Patient (oder sein pflegender Angehöriger) reicht die Verordnung für etwaige Leistungen nach dem SGB V an den ambulanten Pflegedienst weiter. Die Pflegedienst-Mitarbeiter rechnen in weiterer Folge die erbrachten Leistungen ab. Die Abrechnung erfolgt direkt über die Krankenkasse.

Welche Tätigkeiten fallen unter die Behandlungspflege?

Im Rahmen der Behandlungspflege werden alle medizinischen Tätigkeiten, welche vom Fach- oder Hausarzt verordnet werden und von Pflegekräften durchgeführt werden können, angeführt. Darunter fallen folgende Leistungen:

  • Messen von Blutdruck und Zucker
  • Gabe von Injektionen (subkutan bzw. intramuskulär)
  • Vorbereitung sowie Verabreichung von Medikamenten
  • An- sowie Auskleiden von Kompressionsstrümpfen
  • Dekubitusbehandlung
  • Wundversorgung sowie Verbandswechsel
  • Anlegen von Stützverbänden
  • Absaugen der oberen Luftwege (vorwiegend durch Mund und Nase)
  • Portversorgung
  • Inhalation
  • Einläufe
  • Katheterwechsel
  • Blasenspülung
  • Versorgung von Stoma bzw. suprapubischen Kathetern sowie PEG

Die Leistungen der Grundpflege

Zu den Grundverrichtungen gehören Essen, Trinken sowie der Gang zur Toilette. Jedoch können auch hier dahingehend Probleme auftreten, dass pflegebedürftige Personen derartige Dinge nur mit Unterstützung wahrnehmen können. Dies deshalb, da sie mitunter verletzt sind oder schon operiert wurden bzw. mitunter es andere Gründe gibt, warum die Grundverrichtung - ohne fremde Hilfe - nicht durchführbar ist. Im Vergleich zur Behandlungspflege gibt es hier Unterschiede in der Leistungsübersicht:

  • Hilfe bei Flüssigkeits- sowie Nahrungszufuhr
  • Körperpflege (Waschen, Duschen, Baden)
  • Verabreichung von Sondennahrung
  • An- sowie Auskleiden
  • Reinigung des Harnröhrenkatheters und Wechsel des Katheterbeutels
  • Reinigung sowie Versorgung von etwaigen künstlichen Ausgängen (Anus praeter, Urostoma)
  • Hilfe bei Verwendung von Inkontinenzprodukten
  • Toiletten- sowie Kontinenztraining
  • pflegerische Maßnahmen zur etwaigen Vorbeugung von Kontrakturen (Dekubitus, Lungenentzündung, Pilzbefall, Verstopfung und dergleichen)
  • Lagerung etwaiger Lagerungshilfsmittel
  • Aktivierende Pflege mittels Bewegungsübungen jeglicher Art

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