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Grundpflege nach SGB XI

Wer für voraussichtlich mindestens sechs Monate oder länger in einem erheblichen Umfang Hilfe bei allen regelmäßigen wichtigen Verrichtungen des täglichen Lebens braucht, weil er unter einer körperlichen, seelischen oder geistigen Krankheit beziehungsweise Behinderung leidet hat Anspruch auf die Grundpflege nach SGB XI.

Welche Krankheiten oder Behinderungen betrifft das?

Es kann sich beispielsweise um Störungen im Stütz- und Bewegungsapparat handeln, um Störungen der Sinnesorgane, um Krankheiten der inneren Organe, aber auch um Erkrankungen des zentralen Nervensystems, die beispielsweise zu Gedächtnis- und Orientierungsstörungen, aber auch zu Neurosen, Psychosen oder geistigen Behinderungen führen.

Was für Verrichtungen gehören zur Grundpflege?

Dabei handelt es sich zunächst um die gesamte Körperpflege inklusive der Zahnpflege sowie der Darm- und Blasenentleerung. Der nächste Bereich umfasst die Ernährung wie das Essen, Trinken, aber auch das Zubereiten der Nahrung. Ein dritter Bereich der Grundpflege umfasst das Aufstehen und Zubettgehen, das An- und Ausziehen, Stehen, Gehen, die Bewältigung von Treppen und dergleichen, aber auch das Verlassen der Wohnung und wieder Zurückkehren dahin. Außerdem gehören der Haushalt mit Einkaufen, Wäschewaschen, Putzen, Abwaschen und so weiter mit zur Grundpflege.

Die Einteilung der Grundpflege in Pflegestufen

Je nach Schwere der Pflegebedürftigkeit nach SGB XI ist die Grundpflege in Pflegestufen eingeteilt worden. Aktuell sind die regulären Pflegestufen die Pflegestufe 1, 2 und 3, die je nach Aufwand und unterteilt in die häusliche Pflege durch Angehörige, die häusliche Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst oder die stationäre Pflege in einer Einrichtung durch unterschiedlich hohe Geldleistungen der Krankenkassen getragen werden. Inzwischen gibt es auch Pflegegeld für ausschließlich geistige Behinderungen oder ergänzendes Pflegegeld für geistige Behinderungen in den ersten beiden der drei anderen Pflegestufen, um die Belastungen zu vergüten, die im besonderen Maße durch Demenz verursacht werden und früher nicht vergütet worden sind. Weitere Reformen sind für 2017 geplant. Reine Demenz wird deshalb inzwischen als Pflegestufe 0 bezeichnet.

Die aktuellen Pflegestufen nach Zeitaufwand beziehungsweise Art der Behinderung

  • Pflegestufe 0 - ausschließlich eingeschränkte Alltagskompetenz (Demenz)
  • Pflegestufe 1 - mindestens 90 Minuten und 50 % der Gesamtpflege täglich
  • Pflegestufe 2 - mindestens 180 Minuten täglich und 120 Minuten der täglichen Gesamtpflege
  • Pflegestufe 3 - mindestens 300 Minuten täglich und 240 Minuten der täglichen Gesamtpflege

Pflegegeld

Die Höhe des Pflegegeldes richtet sich aktuell danach, welche Pflegestufe vorliegt, wer die Pflege übernimmt, ob Demenz vorliegt oder ob bei der Pflegestufe 3 zusätzlich die Härtefallregelung anerkannt wird oder nicht. Bei reiner Demenz in der Pflegestufe 0 wird nur die Zusatzleistung für die Störung der Alltagskompetenz bezahlt. Die Pflegestufen 1 und 2 variieren beim Pflegegeld danach, ob bei der Pflege keine Demenz oder aber zusätzlich Demenz anerkannt worden ist. In der Pflegestufe 3 gibt es keine Zusatzleistungen für Demenz mehr, allerdings in besonders schweren Fällen dann mehr Geld, wenn die Härtefallregelung anerkannt worden ist. Außerdem können in bestimmten Fällen weitere Zusatzleistungen beantragt werden, und zwar sowohl für Aushilfs- oder ergänzende Pflegeleistungen als auch für benötigte Hilfsmittel, die für die Pflege gebraucht werden. Auskünfte darüber erteilen die zuständigen Krankenkassen. Die häusliche Pflege durch Angehörige wird generell niedriger vergütet als die durch professionelle Pflegedienste oder die in stationären Einrichtungen. Auch hier erteilen die Krankenkassen genaue Auskünfte.

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